Definitionen
und methodische Hinweise
Gebiet
Gemeinden,
Verbandsgemeinden/Verwaltungsgemeinschaften: Ausgewiesen werden die Daten vom
31.12. des entsprechenden Jahres.
Bevölkerung
Ausgewiesen werden
die Daten vom 31.12. des betreffenden Jahres; bei Lebendgeborenen und
Gestorbenen, dem Geburtendefizit sowie beim Wanderungssaldo handelt es sich um
Jahresangaben.
Bevölkerung
insgesamt:
Anzahl der Personen, Deutsche und Ausländer, die in der jeweiligen regionalen
Einheit ihre alleinige bzw. Hauptwohnung haben. Hauptwohnung ist die vorwiegend
benutzte Wohnung des Einwohners, falls dieser mehrere Wohnungen in der
Bundesrepublik Deutschland belegt. Nicht zur Bevölkerung gehören die Mitglieder
einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen
konsularischen Vertretung mit ihren Familien.
Bevölkerungsdichte: Bevölkerung bezogen
auf 1 km2 des jeweiligen Gebietes (Hektar-Genauigkeit). Flächenangaben beruhen
auf der Erhebung der Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung, die im
4-jährigen Turnus durchgeführt wird.
Ausländer: Personen, die nicht
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
einschließlich Staatenloser und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Lebendgeborene: Kinder, bei denen
nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die
Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
Gestorbene: Verstorbene
Personen (ohne Totgeborene, standesamtlich beurkundete Kriegssterbefälle und
gerichtliche Todeserklärungen).
Wanderungssaldo: auch als Wanderungsgewinn bzw. -verlust
dargestellt, ist die Differenz von Zu- und Fortzügen innerhalb des betrachteten Gebietes (Gemeinde, Landkreis,
Land).
Bautätigkeit und
Wohnungsbestand
Baufertigstellungen: Bauvorhaben, bei
denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. Wohnungen
bereits bezugsfertig oder bezogen sind, werden als fertiggestellt bezeichnet.
Entscheidend für den
Zeitpunkt der Fertigstellung ist nicht die Gebrauchsabnahme, sondern die
Möglichkeit des Beginns der Nutzung (Bezugsfertigkeit). Wenn nur noch
Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder der Verputz an einem Gebäude aufzutragen
ist, gilt das Bauvorhaben als fertiggestellt. Auch ein Gebäude, das
bezugsfertig, aber noch nicht bezogen ist, gilt als fertiggestellt. Ausgewiesen
wurden die Baufertigstellungen an neugebauten Wohngebäuden.
Wohngebäude: Gebäude, die
mindestens zur Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Das können Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften,
Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime sein, aber auch Gebäude, in denen sich neben Wohnungen z. B.
auch Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Geschäfte befinden.
Wohnungsbestand: Die Gebäude- und Wohnungsfortschreibung ist eine statistische Aufbereitung
der Daten aus der jeweils letzten Gebäude- und Wohnraumzählung und der laufenden Bautätigkeitsstatistik, mit der der Gebäude- und
Wohnungsbestand rechnerisch ermittelt wird. Mit Stichtag 30.09.1995 bzw. 09.05.2011 wurde eine Gebäude- und Wohnraumzählung durchgeführt.
Wohnung: Eine Wohnung ist
die Summe der Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen. Eine Wohnung hat
grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem
Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette,
die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können. Dargestellt ist der
Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Wohnfläche: Wohnfläche ist die
Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer
Wohneinheit gehören. Zur Wohnfläche von Wohnungen gehören die Flächen von Wohn-
und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (Dielen, Abstellräumen, Bad und dgl.).
Verarbeitendes
Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Dargestellt werden
die Jahresergebnisse aus dem Monatsbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe
(Industrie und Handwerk) sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und
Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im Allgemeinen 50 und
mehr tätigen Personen und die produzierenden Betriebe mit im Allgemeinen 50 und
mehr tätigen Personen von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche.
Ausgewiesen sind für Betriebe und Tätige Personen Jahresdurchschnittswerte.
Betriebe: Örtlich abgegrenzte
Produktionseinheit mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Bergbau und
Verarbeitenden Gewerbe, einschließlich der in ihrer unmittelbaren Umgebung
liegenden und von ihr abhängigen Einheiten. Hierzu gehören neben den
Fertigungs- und Produktionsabteilungen auch mit dem Betrieb verbundene
Verwaltungs-, Reparatur-, Montage- und Hilfsbetriebe, rechtlich unselbstständige
betriebseigene Sozialeinrichtungen, Ausbildungsstätten, Forschungs- und Entwicklungslabors,
Baukolonnen für den Eigenbedarf sowie baugewerbliche Betriebsteile und alle
übrigen Betriebsteile wie z.B. Handels- und Transportabteilungen.
Beschäftigte (Tätige Personen): Dazu gehören alle
im Betrieb tätigen Personen, d.h. tätige Inhaber und Mitinhaber, alle in einem vertraglichen
Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehenden Personen (z.B. auch Direktoren,
Vorstandsmitglieder, Praktikanten, Volontäre und Auszubildende) und unbezahlt mithelfende
Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der branchenüblichen
Arbeitszeit tätig sind, Heimarbeiter/-innen, die auf der Lohn- und Gehaltsliste
geführt werden sowie an andere Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung
überlassene Personen.
Umsatz: Summe der
Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) der, unabhängig von Zahlungseingängen oder
Liefertermin, im Berichtszeitraum abgerechneten Lieferungen und Leistungen an
Dritte, einschließlich der darin enthaltenen Verbrauchssteuern, Kosten für
Fracht, Porto, Verpackung, aber ohne sofort gewährte Preisnachlässe.
Der Gesamtumsatz
setzt sich zusammen aus dem Verkauf aller im Rahmen der Produktionstätigkeit
entstandenen Erzeugnisse und aus dem Verkauf von in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen
hergestellten Waren (einschließlich Lohnveredlung und sonstigem Umsatz) (z.B. Umsatz aus Handelsware, baugewerblicher Umsatz).
Bauhauptgewerbe
Umfasst vor allem
die Zweige, die an der Ausführung von Rohbauarbeiten beteiligt sind -
industrielle und handwerkliche Betriebe des Wohnungsbaus, des gewerblichen und industriellen
Hoch- und Tiefbaus sowie des öffentlichen und Verkehrsbaus (Hoch-, Straßen- und
sonstiger Tiefbau).
Betriebe: Örtliche Einheit
(nicht Baustelle) mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Baugewerbe, also Einbetriebsunternehmen (Unternehmen mit nur einer örtlichen
Einheit), Haupt- und Zweigniederlassungen, Filialen, Bauabteilungen von
Unternehmen außerhalb des Baugewerbes, Hauptverwaltungen sowie
Arbeitsgemeinschaften (Argen).
Beschäftigte (Tätige
Personen):
Alle am Monatsende im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen (Arbeiter,
Angestellte und Auszubildende), tätige Inhaber und Mitinhaber sowie unbezahlt
mithelfende Familienangehörige mit mindestens 55 Stunden Monatsarbeitszeit.
Umsatz (ohne
Umsatzsteuer): Die
dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden (steuerpflichtigen und steuerfreien)
Beträge für Bauleistungen einschließlich des Umsatzes aus
Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer.
Hierzu zählen auch Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung
der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen. Der Umsatz umfasst, außer dem
baugewerblichen Umsatz (aus Bauleistungen), die Handels- und sonstigen Umsätze.
Hierzu zählen z.B. Umsätze aus Lohnarbeiten für Dritte und sonstige
Dienstleistungen.
Ausbaugewerbe
Fasst verschiedene
Wirtschaftszweige zusammen, die im Wesentlichen Arbeiten enthalten, die
überwiegend Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Erhaltungsarbeiten
vornehmen.
Betriebe,
Beschäftigte und Umsatz: siehe Bauhauptgewerbe
Landwirtschaft
Ausgewiesen werden die Daten folgendermaßen: In der Gruppierung 'Betriebe mit unter 100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche'
sind Betriebe mit 0 ha LF (Tierproduktionsbetriebe) enthalten. Durch Anhebung der Erfassungsgrenzen ist die Vergleichbarkeit
der Kennziffern ab 2010 zu den Vorjahren nur eingeschränkt möglich.
Landwirtschaftlich
genutzte Fläche (LF):
Acker- und Dauergrünland, Haus- und Nutzgärten, Obstanlagen, Baumschulen, Rebflächen, Korbweiden- und Pappelanlagen sowie
Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Nicht dazu gehören die nicht mehr
genutzte landwirtschaftliche Fläche, die Ziergärten sowie die privaten Park-
und Rasenflächen.
Allgemeinbildende Schulen
Allgemeinbildende Schulen: zu den allgemeinbildenden Schulen gehören
Grundschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen, Freie Waldorfschulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges.
Als Schule gilt eine Bildungsstätte, -einrichtung oder -anstalt,
in der Unterricht nach einem von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzten
oder genehmigten Lehrplan erteilt wird.
Die Anzahl der Schulen entspricht den Verwaltungs- und
Organisationseinheiten. Erfasst werden öffentliche Schulen und Schulen in
freier Trägerschaft (Ersatzschulen).
Abiturienten: sind Absolventen/innen der Gymnasien, Gesamtschulen, Freien Waldorfschulen und Bildungsangebote des Zweiten
Bildungsweges mit Hochschulreife. Die Übersicht enthält die Abiturienten der Entlassungsjahre 2009, 2013 und 2016.
Insolvenzen
Insolvenzverfahren
(Unternehmen):
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet
und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung
insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Verbraucherinsolvenzverfahren: Diese Art des
Verfahrens stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren dar, das für Verbraucher
gilt und bis Dezember 2001 auch für Kleingewerbetreibende galt. Die am 1.
Dezember 2001 in Kraft getretene Änderung der Insolvenzordnung bestimmt, dass
von diesem Zeitpunkt an Kleingewerbetreibende nicht mehr ein vereinfachtes
Verfahren, sondern ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen müssen. Ein
vereinfachtes Verfahren kommt ab Ende 2001 außer für Verbraucher auch für
ehemals selbständig Tätige, deren Verhältnisse überschaubar sind (d. h. weniger
als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten durch Arbeitsverhältnisse), zur
Anwendung.
ehemals selbstständig
Tätige:
die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse
nicht überschaubar sind, sowie selbstständig Tätige, die ein vereinfachtes
Verfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
Andere Schuldner:
Nachlässe, Natürliche Personen als Gesellschafter u.ä.
Natürliche
Personen, gegen die ein Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens
gestellt wurde. Dabei handelt es sich um vollhaftende Gesellschafter und andere
natürliche Personen, deren Insolvenz aufgrund einer eingegangenen persönlichen
Haftung im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz steht. Nicht dazu
zählen Einzelunternehmen, Kleingewerbetreibende, freiberuflich und ehemals
selbstständig Tätige.
Die Nachlassinsolvenz stellt eine Sonderform der Insolvenz dar. Sie
unterliegt besonderen rechtlichen Regelungen und wird zudem als eigenständige
Form betrachtet.
Finanzen
Schuldenstand: Als Schuldenstand wird hier die Verschuldung der Gemeinden und Verbandsgemeinden (ohne Landkreishaushalte)
dargestellt. Dazu werden folgende Schuldenarten berücksichtigt:
Kassenkredite - auch als Kassenverstärkungskredite bezeichnet, erfassen die kurzfristigen Verbindlichkeiten, welche
die Gemeinden oder Verbandsgemeinden zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Sie dienen nicht der Ausgabendeckung
(keine investiven Zwecke), sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung.
Kredite und Wertpapierschulden - werden zum Zweck der Haushaltsfinanzierung bei Kreditinstituten oder sonstigen in- und ausländischen Stellen
aufgenommen. Sie können auch in Fremdwährungen vorliegen. Durch die Änderung der Systematik in der Schuldenstatistik können die geforderten Zahlen aus
Gründen der Vergleichbarkeit erst ab dem Jahr 2010 zur Verfügung gestellt werden. Für die Schuldenstatistik werden grundsätzlich die Einwohnerzahlen Stand 30.06. des jeweiligen
Jahres herangezogen. Dadurch kommt es zu Abweichungen bei den Zahlen Schuldenstand je Einwohner gegenüber anderen Veröffentlichunge.
Ausnahme ist das Jahr 2016, da nur die Einwohnerzahlen 31.12.2015 vorliegen. Steuern Ausgewiesen werden die Daten zum Gebietsstand 31.12.2016. Realsteuern: Realsteuern sind gemäß Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG)
Bestandteil der Finanzausstattung der Gemeinden. Sie werden objektbezogen, d.h. von der Person des Steuerschuldners unabhängig,
erhoben. Realsteuern sind die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für übrige bebaute
und unbebaute Grundstücke sowie die Gewerbesteuer für Gewerbebetriebe. Das Istaufkommen wird den vierteljährlichen Erhebungen
der Gemeindefinanzen entnommen. Gewerbesteuer: Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz
(GewStG) jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Gemäß § 35a GewStG unterliegen der Gewerbesteuer
auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden. Gewerbesteuerumlange: Die Gemeinden haben einen Anteil ihres Aufkommens an Gewerbesteuern
als Umlage zur Aufteilung an Bund und Land gemäß § 6 Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) abzuführen. Die Gewerbesteuerumlage
ermittelt sich gemeindeweise wie folgt: Gewerbesteueristaufkommen x Umlagesatz / Gewerbesteuerhebesatz. Die jährliche Höhe des Umlagesatzes
regelt ein Bundesgesetz. Unternehmen Gewerbeanmeldung: Sie ist bei Beginn
eines Gewerbes durch Neuerrichtung, bei Übernahme eines bereits bestehenden
Betriebes durch einen anderen Gewerbetreibenden, bei Änderung der Rechtsform
und bei Verlegung eines Betriebes aus einem anderen Meldebezirk abzugeben. Dargestellt
sind die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe. Gewerbeabmeldung: Sie erfolgt bei
vollständiger Aufgabe eines Betriebes, bei teilweiser Aufgabe eines weiterhin bestehenden
Betriebes (z.B. einer Zweigniederlassung) bzw. Aufgabe eines weiterhin
bestehenden Betriebes infolge Eigentümerwechsel, bei Änderung der Rechtsform sowie
bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk. Dargestellt sind
die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe. Verkehr Straßenverkehrsunfälle: Unfälle, bei denen
infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Personen getötet
oder verletzt oder Sachschaden verursacht worden sind. Verunglückte: Personen (auch
Mitfahrerinnen und Mitfahrer), die bei einem Straßenunfall getötet oder verletzt wurden. Getötete: Personen, die
innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen starben. Straßenunfälle mit Personenschaden: Unfälle bei denen Personen getötet oder verletzt wurden,
unabhängig von der Schwere und Art des Sachschadens. Straßenunfälle mit schwerwiegendem Sachschaden: Dazu zählen schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden in engerem Sinne
(Unfälle mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit und gleichzeitig mindestens ein Fahrzeug auf Grund des Unfalls nicht fahrbereit)
sowie sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel (ein Unfallbeteiligter steht unter dem Einfluss von
z.B. Alkohol, Drogen und Medikamten und alle beteiligten Fahrzeuge sind fahrbereit).
Nicht dazu gehören alle übrigen Sachschadensunfälle. Beherbergung im Reiseverkehr Beherbergung im Reiseverkehr: Unterbringung von Personen, die sich nicht länger als ein Jahr
ohne Unterbrechung an einem anderen Ort als ihrem gewöhnlichen Wohnsitz aufhalten. Angebotene
Schlafgelegenheiten:
Anzahl der Betten, die in einem Beherbergungsbetrieb tatsächlich zur Beherbergung von Gästen zur
Verfügung stehen. Doppelbetten zählen dabei als zwei Schlafgelegenheiten. Im
Campingbereich wird gemäß einer Vorgabe der Europäischen Kommission ein
Stellplatz mit vier Betten umgerechnet. Dargestellt sind die Daten vom
Juli des jeweiligen Jahres. Übernachtungen:
Zahl der Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum in einem Beherbergungsbetrieb ankamen oder seit dem
vorherigen Berichtszeitraum dort noch anwesend waren. Dargestellt wird die Jahressumme der Übernachtungen. Pflege Pflegeheime: sind stationäre Pflegeeinrichtungen, die
selbstständig wirtschaften, in denen Pflegebedürftige unter ständiger
Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraftgepflegt werden. Pflegeheime sind
die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu voll-, teilstationär
und/oder Kurzzeitpflege zugelassen oder genießen Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3
und 4 SGB XI und gelten danach als zugelassen. Pflegeheimplätze: als verfügbare Plätze gelten
die am Stichtag zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze , die von
dem Pflegeheim gemäß Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten
werden, unabhängig von den derzeit belegten Plätzen. Dabei sind die
Pflegeplätze den verschiedenen Pflegearten (vollstationäre Dauerpflege,
Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege als Tages- und/oder Nachtpflege)
zugeordnet. Gesundheitswesen Krankenhäuser Aufgestellte
Betten:
sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten des Krankenhauses, die zur
vollstationären Behandlung von Patienten und Patientinnen bestimmt sind. Die
Zahl der aufgestellten Betten wird als Jahresdurchschnittswert der an den
Monatsenden vorhandenen Bettenanzahl ermittelt. Die Zählung der Betten erfolgt
unabhängig von deren Förderung. Betten zur teilstationären oder ambulanten
Unterbringung, Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für
gesunde Neugeborene werden nicht einbezogen. Berechnungs-/Belegungstage: Berechnungstage innerhalb der Bundespflege-satzverordnung sind Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze
(Basispflegesatz, Abteilungs-pflegesatz oder teilstationäre Pflegesätze) in
Rechnung gestellt (berechnet) werden. Im Bereich des pauschalierten
Entgeltsystems (Fallpauschalensystem) auf Grundlage
der Diagnosis Related Groups (DRGs) wird der Begriff
Belegungstag äquivalent verwendet. Der Aufnahmetag - auch bei Stundenfällen -
sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes gilt als Berechnungs- bzw.
Belegungstag. Entlassungs- und Verlegungstage werden dabei nicht mitgezählt. Tage der
Intensivbehandlung/ -überwachung sind Berechnungs- und Belegungstage für
Patienten, die in Intensivbetten behandelt werden. Hauptamtliches
ärztliches Personal:
Zu den hauptamtlichen Ärzten zählen alle in der Einrichtung fest angestellten
Ärzte und Ärztinnen. Gast-, Konsiliar- und
hospitierende Ärzte und Ärztinnen sind nicht enthalten. Belegärzte sowie von Belegärzten
angestellte Ärzte werden bei den nichthauptamtlichen Ärzten erfasst. Unterschieden
werden: Leitende Ärzte/innen, Oberärzte/innen sowie Assistenzärzte/innen. Zu
den Leitenden Ärzten zählen alle hauptamtlich tätigen Ärzte mit einem
Chefarztvertrag sowie Ärzte als Inhaber Konzessionierter Privatkliniken.
Nachrichtlich werden die Zahnärzte/-innen und bis einschließlich 30.09.2003
auch die Ärzte/-innen im Praktikum ausgewiesen. Hauptamtliches
nichtärztliches Personal: In der
Krankenhausstatistik entspricht die Zuordnung der einzelnen
Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen weitgehend der Gliederung der
Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Schüler/-innen und Auszubildende
werden beim nichtärztlichen Personal nachrichtlich angegeben. Personal in
Pflegeberufen mit abgeschlossener Weiterbildung sowie das Hygienefachpersonal
ist noch einmal - unabhängig vom Einsatzbereich – gesondert nachgewiesen. Soziales HLU-Empfänger Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet § 121 Nr. 1 Buchstabe a des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom
22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(GBBl. I S. 2749). Erhoben werden die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Definition Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht
in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII ,Sozialhilfe') integriert.
Danach ist die Aufgabe der Sozialhilfe den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der
Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.
Darauf haben die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.
Hilften erhalten Personen, diesich in einer Notlage befinden, soweit andere Personen, andere Sozialleitungssysteme oder
sonstige Stellen keine Leistungen vorsehen oder keine zulänglichen Hilfen erbringen.
Ausgewertet wurden die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) zm Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit
Wohnort in Sachsen-Anhalt. Ausgewertet wurden die Grundsicherungsempfänger außerhalb von
Einrichtungen zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in
Sachsen-Anhalt. Schwerbehinderte Rechtsgrundlagen Die Schwerbehindertenstatistik wurde auf der Grundlage des § 131 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt
durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl.
I S. 15) geändert wurde, in
Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom
22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749) durchgeführt. Erhoben werden die Angaben zu § 131 Abs. 1 des SGB IX. Definition Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von
Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Schwerbehinderte: sind Personen mit einem Grad
der Behinderung von 50 oder mehr. Die Art der Behinderung richtet sich nach der Erscheinungsform und
bezeichnet die anatomische und funktionelle Veränderung an Gliedmaßen bzw.
Organen. Ausgewertet wurden die
Schwerbehinderten zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in
Sachsen-Anhalt. Kinder- und
Jugendhilfe Rechtsgrundlage für die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.1
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind §§ 98 – 103 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.
2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),
geändert worden ist. Tageseinrichtungen für Kinder: Kindertageseinrichtungen
sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages
aufgenommen sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig betreut werden, die
über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung
vorliegt. Anzahl der betreuten Kinder: Es sind alle
Kinder zu berücksichtigen, die am Stichtag ein Betreuungsverhältnis in der
Einrichtung haben.