Definitionen und methodische Hinweise

 

 

Gebiet

 

Gemeinden, Verbandsgemeinden/Verwaltungsgemeinschaften: Ausgewiesen werden die Daten vom 31.12. des entsprechenden Jahres.

 

 

Bevölkerung

 

Ausgewiesen werden die Daten vom 31.12. des betreffenden Jahres; bei Lebendgeborenen und Gestorbenen, dem Geburtendefizit sowie beim Wanderungssaldo handelt es sich um Jahresangaben.

 

Bevölkerung insgesamt: Anzahl der Personen, Deutsche und Ausländer, die in der jeweiligen regionalen Einheit ihre alleinige bzw. Hauptwohnung haben. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, falls dieser mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland belegt. Nicht zur Bevölkerung gehören die Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung mit ihren Familien.

 

Bevölkerungsdichte: Bevölkerung bezogen auf 1 km2 des jeweiligen Gebietes (Hektar-Genauigkeit). Flächenangaben beruhen auf der Erhebung der Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung, die im 4-jährigen Turnus durchgeführt wird.

 

Ausländer: Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind einschließlich Staatenloser und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.

 

Lebendgeborene: Kinder, bei denen nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

 

Gestorbene: Verstorbene Personen (ohne Totgeborene, standesamtlich beurkundete Kriegssterbefälle und gerichtliche Todeserklärungen).

 

Wanderungssaldo: auch als Wanderungsgewinn bzw. -verlust dargestellt, ist die Differenz von Zu- und Fortzügen innerhalb des betrachteten Gebietes (Gemeinde, Landkreis, Land).

 

 

Bautätigkeit und Wohnungsbestand

 

Baufertigstellungen: Bauvorhaben, bei denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. Wohnungen bereits bezugsfertig oder bezogen sind, werden als fertiggestellt bezeichnet.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Fertigstellung ist nicht die Gebrauchsabnahme, sondern die Möglichkeit des Beginns der Nutzung (Bezugsfertigkeit). Wenn nur noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder der Verputz an einem Gebäude aufzutragen ist, gilt das Bauvorhaben als fertiggestellt. Auch ein Gebäude, das bezugsfertig, aber noch nicht bezogen ist, gilt als fertiggestellt. Ausgewiesen wurden die Baufertigstellungen an neugebauten Wohngebäuden.

 

Wohngebäude: Gebäude, die mindestens zur Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Das können Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften, Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime sein, aber auch Gebäude, in denen sich neben Wohnungen z. B. auch Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Geschäfte befinden.

 

Wohnungsbestand: Die Gebäude- und Wohnungsfortschreibung ist eine statistische Aufbereitung der Daten aus der jeweils letzten Gebäude- und Wohnraumzählung und der laufenden Bautätigkeitsstatistik, mit der der Gebäude- und Wohnungsbestand rechnerisch ermittelt wird. Mit Stichtag 30.09.1995 bzw. 09.05.2011 wurde eine Gebäude- und Wohnraumzählung durchgeführt.

 

Wohnung: Eine Wohnung ist die Summe der Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen. Eine Wohnung hat grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können. Dargestellt ist der Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden.

 

Wohnfläche: Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohneinheit gehören. Zur Wohnfläche von Wohnungen gehören die Flächen von Wohn- und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (Dielen, Abstellräumen, Bad und dgl.).

 

 

Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

Dargestellt werden die Jahresergebnisse aus dem Monatsbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe (Industrie und Handwerk) sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im Allgemeinen 50 und mehr tätigen Personen und die produzierenden Betriebe mit im Allgemeinen 50 und mehr tätigen Personen von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche. Ausgewiesen sind für Betriebe und Tätige Personen Jahresdurchschnittswerte.

 

Betriebe: Örtlich abgegrenzte Produktionseinheit mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe, einschließlich der in ihrer unmittelbaren Umgebung liegenden und von ihr abhängigen Einheiten. Hierzu gehören neben den Fertigungs- und Produktionsabteilungen auch mit dem Betrieb verbundene Verwaltungs-, Reparatur-, Montage- und Hilfsbetriebe, rechtlich unselbstständige betriebseigene Sozialeinrichtungen, Ausbildungsstätten, Forschungs- und Entwicklungslabors, Baukolonnen für den Eigenbedarf sowie baugewerbliche Betriebsteile und alle übrigen Betriebsteile wie z.B. Handels- und Transportabteilungen.

 

Beschäftigte (Tätige Personen): Dazu gehören alle im Betrieb tätigen Personen, d.h. tätige Inhaber und Mitinhaber, alle in einem vertraglichen Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehenden Personen (z.B. auch Direktoren, Vorstandsmitglieder, Praktikanten, Volontäre und Auszubildende) und unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, Heimarbeiter/-innen, die auf der Lohn- und Gehaltsliste geführt werden sowie an andere Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung überlassene Personen.

 

Umsatz: Summe der Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) der, unabhängig von Zahlungseingängen oder Liefertermin, im Berichtszeitraum abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte, einschließlich der darin enthaltenen Verbrauchssteuern, Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, aber ohne sofort gewährte Preisnachlässe.

Der Gesamtumsatz setzt sich zusammen aus dem Verkauf aller im Rahmen der Produktionstätigkeit entstandenen Erzeugnisse und aus dem Verkauf von in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellten Waren (einschließlich Lohnveredlung und sonstigem Umsatz) (z.B. Umsatz aus Handelsware, baugewerblicher Umsatz).

 

Bauhauptgewerbe

 

Umfasst vor allem die Zweige, die an der Ausführung von Rohbauarbeiten beteiligt sind - industrielle und handwerkliche Betriebe des Wohnungsbaus, des gewerblichen und industriellen Hoch- und Tiefbaus sowie des öffentlichen und Verkehrsbaus (Hoch-, Straßen- und sonstiger Tiefbau).

 

Betriebe: Örtliche Einheit (nicht Baustelle) mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Baugewerbe, also Einbetriebsunternehmen (Unternehmen mit nur einer örtlichen Einheit), Haupt- und Zweigniederlassungen, Filialen, Bauabteilungen von Unternehmen außerhalb des Baugewerbes, Hauptverwaltungen sowie Arbeitsgemeinschaften (Argen).

 

Beschäftigte (Tätige Personen): Alle am Monatsende im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), tätige Inhaber und Mitinhaber sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit mindestens 55 Stunden Monatsarbeitszeit.

 

Umsatz (ohne Umsatzsteuer): Die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen einschließlich des Umsatzes aus Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer. Hierzu zählen auch Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen. Der Umsatz umfasst, außer dem baugewerblichen Umsatz (aus Bauleistungen), die Handels- und sonstigen Umsätze. Hierzu zählen z.B. Umsätze aus Lohnarbeiten für Dritte und sonstige Dienstleistungen.

 

 

Ausbaugewerbe

 

Fasst verschiedene Wirtschaftszweige zusammen, die im Wesentlichen Arbeiten enthalten, die überwiegend Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Erhaltungsarbeiten vornehmen.

 

Betriebe, Beschäftigte und Umsatz: siehe Bauhauptgewerbe

 

 

Landwirtschaft

 

Ausgewiesen werden die Daten folgendermaßen: In der Gruppierung 'Betriebe mit unter 100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche' sind Betriebe mit 0 ha LF (Tierproduktionsbetriebe) enthalten. Durch Anhebung der Erfassungsgrenzen ist die Vergleichbarkeit der Kennziffern ab 2010 zu den Vorjahren nur eingeschränkt möglich.

 

 

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF): Acker- und Dauergrünland, Haus- und Nutzgärten, Obstanlagen, Baumschulen, Rebflächen, Korbweiden- und Pappelanlagen sowie Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Nicht dazu gehören die nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Fläche, die Ziergärten sowie die privaten Park- und Rasenflächen.

 

 

Allgemeinbildende Schulen

 

Allgemeinbildende Schulen: zu den allgemeinbildenden Schulen gehören Grundschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen, Gymnasien,  Förderschulen, Freie Waldorfschulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges. Als Schule gilt eine Bildungsstätte, -einrichtung oder -anstalt, in der Unterricht nach einem von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilt wird.  Die Anzahl der Schulen entspricht den Verwaltungs- und Organisationseinheiten. Erfasst werden öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen).

 

Abiturienten: sind Absolventen/innen der Gymnasien, Gesamtschulen, Freien Waldorfschulen und Bildungsangebote des Zweiten Bildungsweges mit Hochschulreife. Die Übersicht enthält die Abiturienten der Entlassungsjahre 2009, 2013 und 2016.  

 

 

Insolvenzen

 

Insolvenzverfahren (Unternehmen): Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

 

Verbraucherinsolvenzverfahren: Diese Art des Verfahrens stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren dar, das für Verbraucher gilt und bis Dezember 2001 auch für Kleingewerbetreibende galt. Die am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Änderung der Insolvenzordnung bestimmt, dass von diesem Zeitpunkt an Kleingewerbetreibende nicht mehr ein vereinfachtes Verfahren, sondern ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen müssen. Ein vereinfachtes Verfahren kommt ab Ende 2001 außer für Verbraucher auch für ehemals selbständig Tätige, deren Verhältnisse überschaubar sind (d. h. weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten durch Arbeitsverhältnisse), zur Anwendung.

 

ehemals selbstständig Tätige: die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, sowie selbstständig Tätige, die ein vereinfachtes Verfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

 

Andere Schuldner: Nachlässe, Natürliche Personen als Gesellschafter u.ä. Natürliche Personen, gegen die ein Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens gestellt wurde. Dabei handelt es sich um vollhaftende Gesellschafter und andere natürliche Personen, deren Insolvenz aufgrund einer eingegangenen persönlichen Haftung im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz steht. Nicht dazu zählen Einzelunternehmen, Kleingewerbetreibende, freiberuflich und ehemals selbstständig Tätige. Die Nachlassinsolvenz stellt eine Sonderform der Insolvenz dar. Sie unterliegt besonderen rechtlichen Regelungen und wird zudem als eigenständige Form betrachtet.

 

 

Finanzen

 

Schuldenstand: Als Schuldenstand wird hier die Verschuldung der Gemeinden und Verbandsgemeinden (ohne Landkreishaushalte) dargestellt. Dazu werden folgende Schuldenarten berücksichtigt:

Kassenkredite - auch als Kassenverstärkungskredite bezeichnet, erfassen die kurzfristigen Verbindlichkeiten, welche die Gemeinden oder Verbandsgemeinden zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Sie dienen nicht der Ausgabendeckung (keine investiven Zwecke), sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung.  

Kredite und Wertpapierschulden - werden zum Zweck der Haushaltsfinanzierung bei Kreditinstituten oder sonstigen in- und ausländischen Stellen aufgenommen. Sie können auch in Fremdwährungen vorliegen. 

 

Durch die Änderung der Systematik in der Schuldenstatistik können die geforderten Zahlen aus Gründen der Vergleichbarkeit erst ab dem Jahr 2010 zur Verfügung gestellt werden.

 

Für die Schuldenstatistik werden grundsätzlich die Einwohnerzahlen Stand 30.06. des jeweiligen Jahres herangezogen. Dadurch kommt es zu Abweichungen bei den Zahlen Schuldenstand je Einwohner gegenüber anderen Veröffentlichunge. Ausnahme ist das Jahr 2016, da nur die Einwohnerzahlen 31.12.2015 vorliegen.

 

 

Steuern

 

Ausgewiesen werden die Daten zum Gebietsstand 31.12.2016.

 

Realsteuern: Realsteuern sind gemäß Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG) Bestandteil der Finanzausstattung der Gemeinden. Sie werden objektbezogen, d.h. von der Person des Steuerschuldners unabhängig, erhoben. Realsteuern sind die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für übrige bebaute und unbebaute Grundstücke sowie die Gewerbesteuer für Gewerbebetriebe. Das Istaufkommen wird den vierteljährlichen Erhebungen der Gemeindefinanzen entnommen.

 

Gewerbesteuer: Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Gemäß § 35a GewStG unterliegen der Gewerbesteuer auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.

 

Gewerbesteuerumlange: Die Gemeinden haben einen Anteil ihres Aufkommens an Gewerbesteuern als Umlage zur Aufteilung an Bund und Land gemäß § 6 Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) abzuführen. Die Gewerbesteuerumlage ermittelt sich gemeindeweise wie folgt: Gewerbesteueristaufkommen x Umlagesatz / Gewerbesteuerhebesatz. Die jährliche Höhe des Umlagesatzes regelt ein Bundesgesetz.

 

 

Unternehmen

 

Gewerbeanmeldung: Sie ist bei Beginn eines Gewerbes durch Neuerrichtung, bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes durch einen anderen Gewerbetreibenden, bei Änderung der Rechtsform und bei Verlegung eines Betriebes aus einem anderen Meldebezirk abzugeben. Dargestellt sind die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe.

 

Gewerbeabmeldung: Sie erfolgt bei vollständiger Aufgabe eines Betriebes, bei teilweiser Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z.B. einer Zweigniederlassung) bzw. Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes infolge Eigentümerwechsel, bei Änderung der Rechtsform sowie bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk. Dargestellt sind die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe.

 

 

 

Verkehr

 

Straßenverkehrsunfälle: Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht worden sind.

 

Verunglückte: Personen (auch Mitfahrerinnen und Mitfahrer), die bei einem Straßenunfall getötet oder verletzt wurden.

 

Getötete: Personen, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen starben.

 

Straßenunfälle mit Personenschaden: Unfälle bei denen Personen getötet oder verletzt wurden, unabhängig von der Schwere und Art des Sachschadens.

 

Straßenunfälle mit schwerwiegendem Sachschaden: Dazu zählen schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden in engerem Sinne (Unfälle mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit und gleichzeitig mindestens ein Fahrzeug auf Grund des Unfalls nicht fahrbereit) sowie sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel (ein Unfallbeteiligter steht unter dem Einfluss von z.B. Alkohol, Drogen und Medikamten und alle beteiligten Fahrzeuge sind fahrbereit). Nicht dazu gehören alle übrigen Sachschadensunfälle.

 

 

 

Beherbergung im Reiseverkehr

 

Beherbergung im Reiseverkehr: Unterbringung von Personen, die sich nicht länger als ein Jahr ohne Unterbrechung an einem anderen Ort als ihrem gewöhnlichen Wohnsitz aufhalten.

 

Angebotene Schlafgelegenheiten: Anzahl der Betten, die in einem Beherbergungsbetrieb tatsächlich zur Beherbergung von Gästen zur Verfügung stehen. Doppelbetten zählen dabei als zwei Schlafgelegenheiten. Im Campingbereich wird gemäß einer Vorgabe der Europäischen Kommission ein Stellplatz mit vier Betten umgerechnet. Dargestellt sind die Daten vom Juli des jeweiligen Jahres.

 

Übernachtungen: Zahl der Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum in einem Beherbergungsbetrieb ankamen oder seit dem vorherigen Berichtszeitraum dort noch anwesend waren. Dargestellt wird die Jahressumme der Übernachtungen.

 

 

 

Pflege

 

Pflegeheime: sind stationäre Pflegeeinrichtungen, die selbstständig wirtschaften, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraftgepflegt werden. Pflegeheime sind die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu voll-, teilstationär und/oder Kurzzeitpflege zugelassen oder genießen Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI und gelten danach als zugelassen.

 

Pflegeheimplätze: als verfügbare Plätze gelten die am Stichtag zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze , die von dem Pflegeheim gemäß Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten werden, unabhängig von den derzeit belegten Plätzen. Dabei sind die Pflegeplätze den verschiedenen Pflegearten (vollstationäre Dauerpflege, Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege als Tages- und/oder Nachtpflege) zugeordnet.

 

 

Gesundheitswesen

 

Krankenhäuser

 

 

Aufgestellte Betten: sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten des Krankenhauses, die zur vollstationären Behandlung von Patienten und Patientinnen bestimmt sind. Die Zahl der aufgestellten Betten wird als Jahresdurchschnittswert der an den Monatsenden vorhandenen Bettenanzahl ermittelt. Die Zählung der Betten erfolgt unabhängig von deren Förderung. Betten zur teilstationären oder ambulanten Unterbringung, Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für gesunde Neugeborene werden nicht einbezogen.

 

Berechnungs-/Belegungstage: Berechnungstage innerhalb der Bundespflege-satzverordnung sind Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze (Basispflegesatz, Abteilungs-pflegesatz oder teilstationäre Pflegesätze) in Rechnung gestellt (berechnet) werden. Im Bereich des pauschalierten Entgeltsystems (Fallpauschalensystem) auf Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRGs) wird der Begriff Belegungstag äquivalent verwendet. Der Aufnahmetag - auch bei Stundenfällen - sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes gilt als Berechnungs- bzw. Belegungstag. Entlassungs- und Verlegungstage werden dabei nicht mitgezählt.

Tage der Intensivbehandlung/ -überwachung sind Berechnungs- und Belegungstage für Patienten, die in Intensivbetten behandelt werden.

 

Hauptamtliches ärztliches Personal: Zu den hauptamtlichen Ärzten zählen alle in der Einrichtung fest angestellten Ärzte und Ärztinnen. Gast-, Konsiliar- und hospitierende Ärzte und Ärztinnen sind nicht enthalten. Belegärzte sowie von Belegärzten angestellte Ärzte werden bei den nichthauptamtlichen Ärzten erfasst. Unterschieden werden: Leitende Ärzte/innen, Oberärzte/innen sowie Assistenzärzte/innen. Zu den Leitenden Ärzten zählen alle hauptamtlich tätigen Ärzte mit einem Chefarztvertrag sowie Ärzte als Inhaber Konzessionierter Privatkliniken. Nachrichtlich werden die Zahnärzte/-innen und bis einschließlich 30.09.2003 auch die Ärzte/-innen im Praktikum ausgewiesen.

 

Hauptamtliches nichtärztliches Personal: In der Krankenhausstatistik entspricht die Zuordnung der einzelnen Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen weitgehend der Gliederung der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Schüler/-innen und Auszubildende werden beim nichtärztlichen Personal nachrichtlich angegeben. Personal in Pflegeberufen mit abgeschlossener Weiterbildung sowie das Hygienefachpersonal ist noch einmal - unabhängig vom Einsatzbereich – gesondert nachgewiesen.

 

 

Soziales

 

HLU-Empfänger

 

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet § 121 Nr. 1 Buchstabe a des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (GBBl. I S. 2749). Erhoben werden die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.

 

Definition

Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII ,Sozialhilfe') integriert. Danach ist die Aufgabe der Sozialhilfe den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Darauf haben die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Hilften erhalten Personen, diesich in einer Notlage befinden, soweit andere Personen, andere Sozialleitungssysteme oder sonstige Stellen keine Leistungen vorsehen oder keine zulänglichen Hilfen erbringen. Ausgewertet wurden die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) zm Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt.

Ausgewertet wurden die Grundsicherungsempfänger außerhalb von Einrichtungen zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt.

 

 

Schwerbehinderte

 

Rechtsgrundlagen

Die Schwerbehindertenstatistik wurde auf der Grundlage des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe  behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I   S. 15) geändert wurde, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) durchgeführt.

Erhoben werden die Angaben zu § 131 Abs. 1 des SGB IX.

 

Definition

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Schwerbehinderte: sind Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr.

 

Die Art der Behinderung richtet sich nach der Erscheinungsform und bezeichnet die anatomische und funktionelle Veränderung an Gliedmaßen bzw. Organen.

 

Ausgewertet wurden  die Schwerbehinderten zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt.

 

 

 

Kinder- und Jugendhilfe

 

Rechtsgrundlage für die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.1 Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind §§ 98 – 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), geändert worden ist.

 

 

Tageseinrichtungen für Kinder: Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt.

 

 

Anzahl der betreuten Kinder: Es sind alle Kinder zu berücksichtigen, die am Stichtag ein Betreuungsverhältnis in der Einrichtung haben.